EULA-Version 1.1 · Stand Juli 2026
Für den jeweiligen Vertrag ist die Fassung maßgeblich, die vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurde.
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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung – im Folgenden „Lizenzvereinbarung“ genannt – regelt die Nutzung der Held Office Invoice Applikation und der Held Office Invoice Class Library zwischen
Held Office – Bernd Held
Ługowo, nr 64
73-260 Pełczyce
Polen
– im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt –
und der natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die eine Lizenz für die Software erwirbt oder der eine Lizenz vom Lizenzgeber bereitgestellt wird – im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt.
1.2
Die Held Office Invoice Applikation wird im Folgenden als „Applikation“ und die Held Office Invoice Class Library als „Class Library“ bezeichnet. Die Applikation und die Class Library werden gemeinsam als „Software“ bezeichnet. Zur Software gehören auch die bereitgestellten Dokumentationen, Medien, Vorlagen und sonstigen Unterlagen.
1.3
Soweit der Lizenznehmer ein Unternehmen, eine Organisation oder eine sonstige Einrichtung ist, bezeichnet „Nutzer“ die natürliche Person, der der Lizenznehmer eine Benutzerlizenz zur Nutzung zugewiesen hat.
Die vom Lizenzgeber ausgestellte Lizenzdatei enthält den Namen des Lizenznehmers sowie neutrale Benutzerbezeichnungen nach dem Schema „Benutzer 1“, „Benutzer 2“ und so weiter. Die Namen der tatsächlich zugeordneten Nutzer müssen dem Lizenzgeber nicht mitgeteilt werden.
1.4
Die Installation und Nutzung der Software setzen die Zustimmung zu dieser Lizenzvereinbarung voraus. Für die Nutzung der Class Library ist zusätzlich eine gültige Lizenzdatei erforderlich. Stimmt der Lizenznehmer dieser Lizenzvereinbarung nicht zu, darf er die Software nicht installieren oder nutzen.
2. Lizenzdatei und Lizenzprüfung
2.1 Bereitstellung der Lizenzdatei
Für die Nutzung der Class Library ist eine gültige Lizenzdatei erforderlich. Die Lizenzdatei wird dem Lizenznehmer nach dem Erwerb einer Lizenz oder bei Bereitstellung einer Testlizenz vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt.
2.2 Lokale Lizenzprüfung
Die Class Library prüft die Gültigkeit der bereitgestellten Lizenzdatei lokal auf dem Gerät des Nutzers. Eine Online-Aktivierung oder Registrierung beim Lizenzgeber findet nicht statt. Im Rahmen der Lizenzprüfung werden keine Lizenz- oder Nutzungsdaten an den Lizenzgeber übertragen.
2.3 Lizenzerwerb
Informationen zum Erwerb von Lizenzen und zu den verfügbaren Lizenzmodellen finden Sie unter:
https://held-office-invoice.de
2.4 Testlizenzen
Der Lizenzgeber kann kostenlose, zeitlich befristete Testlizenzen bereitstellen. Die Laufzeit der Testlizenz ergibt sich aus der Lizenzdatei oder den bei ihrer Bereitstellung mitgeteilten Angaben. Während der Laufzeit darf die Software nach Maßgabe dieser Lizenzvereinbarung getestet und genutzt werden. Nach Ablauf der Testlizenz können mit der Software keine weiteren Rechnungen erstellt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung der Testlizenz besteht nicht; der Lizenzgeber kann den Testzeitraum jedoch im Einzelfall verlängern.
3. Nutzungsrechte
3.1 Rechte an der Software
Die Applikation und die Class Library sind urheberrechtlich und durch weitere Schutzrechte geschützt. Sämtliche Rechte an der Software und den zugehörigen Bestandteilen verbleiben beim Lizenzgeber beziehungsweise den jeweils berechtigten Dritten.
Der Lizenznehmer erwirbt kein Eigentum an der Software, sondern ausschließlich die in dieser Lizenzvereinbarung ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.
3.2 Umfang des Nutzungsrechts
Mit der Bereitstellung einer gültigen Lizenzdatei erhält der Lizenznehmer ein einfaches, räumlich unbeschränktes Recht, die überlassene Software nach Maßgabe dieser Lizenzvereinbarung zu installieren und zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist bei einer Testlizenz auf deren Laufzeit beschränkt und bei einer entgeltlichen Lizenz zeitlich unbeschränkt. Das zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht setzt die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung voraus.
Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich. Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die Software selbst zu nutzen und weiteren Lizenznehmern Nutzungsrechte einzuräumen.
3.3 Benutzerlizenzen und interne Zuordnung
Jede erworbene Benutzerlizenz darf jeweils nur einer natürlichen Person zur Nutzung zugewiesen werden. Die Zuordnung der Benutzerlizenzen zu den tatsächlichen Nutzern erfolgt durch den Lizenznehmer und liegt in dessen Verantwortung.
Der einer Benutzerlizenz zugeordnete Nutzer darf die Software auf bis zu drei von ihm verwendeten Geräten installieren und nutzen. Dieselbe Benutzerlizenz darf jedoch zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig auf mehreren Geräten verwendet werden.
Eine Benutzerlizenz darf nicht gleichzeitig von mehreren Personen genutzt oder mehreren Personen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere ist eine wechselnde oder nur vorübergehende Zuweisung mit dem Zweck, den Erwerb zusätzlicher Benutzerlizenzen zu umgehen, nicht zulässig.
Der Lizenznehmer darf eine Benutzerlizenz innerhalb seines Unternehmens dauerhaft einem anderen Nutzer zuweisen, wenn der bisherige Nutzer die Software nicht mehr verwendet. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass der bisherige Nutzer nach der Neuzuordnung keinen weiteren Zugriff auf die betreffende Benutzerlizenz und deren Lizenzdaten hat.
Wird durch einen Gerätewechsel die zulässige Anzahl von drei Installationen überschritten, ist die Software auf einem nicht mehr verwendeten Gerät zu deinstallieren.
3.4 Installations- und Sicherungskopien
Der Lizenznehmer darf die Kopien der Software erstellen, die für die vertragsgemäße Installation und Nutzung erforderlich sind.
Darüber hinaus darf er eine Sicherungskopie erstellen, soweit diese zur Sicherung der zukünftigen Nutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu Sicherungszwecken verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
3.5 Excel-Dateien, Vorlagen und VBA-Code
Die Applikation besteht insbesondere aus Excel-Dateien mit enthaltenem VBA-Code, die als Rechnungsvorlagen verwendet werden können.
Der Lizenznehmer darf für eigene betriebliche oder private Zwecke beliebig viele Kopien dieser Excel-Dateien erstellen. Er darf die Excel-Dokumente und den darin enthaltenen VBA-Code an seine eigenen Anforderungen anpassen.
Die unveränderte oder angepasste Applikation sowie deren VBA-Code dürfen nicht an Personen weitergegeben werden, die nicht über ein entsprechendes Nutzungsrecht verfügen.
Die bestimmungsgemäße Weitergabe der mit der Software erstellten Rechnungen, PDF-Dateien, E-Rechnungsdateien, E-Mail-Nachrichten und Rechnungsanhänge wird dadurch nicht eingeschränkt.
3.6 Unzulässige Nutzungshandlungen
Soweit nicht in dieser Lizenzvereinbarung ausdrücklich gestattet oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erlaubt, ist der Lizenznehmer insbesondere nicht berechtigt,
- die Software oder Teile davon zu verbreiten, zu vermieten, unterzulizenzieren oder öffentlich zugänglich zu machen,
- Lizenzdateien oder andere der Lizenzprüfung dienende Daten anderen Personen zur Nutzung zu überlassen,
- technische Schutz- oder Lizenzierungsmaßnahmen zu umgehen oder zu beeinträchtigen,
- die Class Library zu verändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren,
- aus der Software abgeleitete Produkte zur Weitergabe an Dritte herzustellen.
Gesetzlich zwingend erlaubte Handlungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für gesetzlich zulässige Maßnahmen zur Fehlerberichtigung, zur Beobachtung, Untersuchung oder zum Testen der Funktionsweise der Software sowie zur Herstellung der Interoperabilität mit unabhängig entwickelter Software.
3.7 Schutz vor unberechtigter Nutzung
Der Lizenznehmer hat durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Software und die Lizenzdaten nicht durch unberechtigte Personen genutzt oder weitergegeben werden.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Benutzerlizenzen intern eindeutig zuzuordnen und sicherzustellen, dass jede Benutzerlizenz nur von dem jeweils zugeordneten Nutzer verwendet wird.
Soweit der Lizenznehmer Mitarbeiter oder sonstige Hilfspersonen einsetzt, hat er diese auf die Einhaltung der vorliegenden Lizenzbedingungen hinzuweisen.
3.8 Quellcode
Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Class Library oder der zugehörigen Entwicklungsunterlagen besteht nicht.
Dies gilt nicht für den VBA-Code, der dem Lizenznehmer als Bestandteil der überlassenen Excel-Dateien zugänglich gemacht wird und nach Maßgabe von Abschnitt 3.5 angepasst werden darf.
3.9 Übertragung auf einen anderen Lizenznehmer
3.9.1
Die dauerhafte Neuzuordnung einer Benutzerlizenz zu einem anderen Nutzer innerhalb desselben Unternehmens gemäß Abschnitt 3.3 gilt nicht als Übertragung auf einen Dritten.
3.9.2
Der Lizenznehmer darf die erworbenen Nutzungsrechte unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vollständig und dauerhaft auf einen anderen Lizenznehmer übertragen.
Die Übertragung setzt voraus, dass:
- der bisherige Lizenznehmer die Nutzung der Software vollständig beendet,
- die Software auf den von ihm und seinen Nutzern verwendeten Geräten deinstalliert wird,
- sämtliche bei ihm verbliebenen Installationskopien, Lizenzdateien und Sicherungskopien gelöscht oder vollständig an den neuen Lizenznehmer übergeben werden,
- der neue Lizenznehmer dieser Lizenzvereinbarung zustimmt und
- die Übertragung vorab mit dem Lizenzgeber abgestimmt wird.
3.9.3
Der bisherige Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auf Verlangen in Textform zu bestätigen, dass er und die bisher zugeordneten Nutzer die Software nicht mehr verwenden und keine nutzbaren Kopien oder Lizenzdaten zurückbehalten haben.
3.9.4
Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Übertragung vor, stellt der Lizenzgeber nach Prüfung eine auf den neuen Lizenznehmer ausgestellte Lizenzdatei bereit. Die bisherige Lizenzdatei darf anschließend nicht mehr verwendet werden.
3.9.5
Eine Benutzerlizenz darf nicht von einer mehrere Benutzerlizenzen umfassenden Lizenzdatei oder einem zusammengehörigen Lizenzpaket abgetrennt und auf einen anderen Lizenznehmer übertragen werden. Die Übertragung muss sämtliche in der jeweiligen Lizenzdatei enthaltenen Benutzerlizenzen umfassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes mit dem Lizenzgeber vereinbart wird.
3.9.6
Zwingende gesetzliche Rechte zur Übertragung von Software und Nutzungsrechten bleiben unberührt.
3.10 Umfirmierung und Rechtsnachfolge
3.10.1
Ändert sich lediglich der Name oder die Rechtsform des Lizenznehmers, ohne dass sich seine rechtliche Identität ändert, liegt keine Übertragung auf einen anderen Lizenznehmer vor. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber die Änderung mitzuteilen, damit die Lizenzdaten angepasst werden können.
3.10.2
Gehen die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers aufgrund einer Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge oder einer vergleichbaren gesetzlichen Rechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger über, ist der Lizenzgeber hierüber zu informieren. Auf Verlangen sind geeignete Nachweise über die Rechtsnachfolge vorzulegen.
3.10.3
Die bloße Übernahme einzelner Vermögensgegenstände, Arbeitsplätze oder Mitarbeiter durch ein anderes Unternehmen führt nicht automatisch zu einer Übertragung der Lizenz. In diesem Fall gelten die Voraussetzungen des Abschnitts 3.9.
4. Schutzrechte Dritter und Open-Source-Komponenten
4.1 Komponenten Dritter
Die Software kann Bestandteile enthalten, an denen Dritte Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte besitzen. Die Rechte an diesen Bestandteilen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.
Durch diese Lizenzvereinbarung werden dem Lizenznehmer an Komponenten Dritter nur diejenigen Rechte eingeräumt, die für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlich sind oder sich unmittelbar aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ergeben.
4.2 Open-Source-Software
Die Software enthält Open-Source-Komponenten. Für diese Komponenten gelten zusätzlich die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.
Soweit die Bestimmungen einer Open-Source-Lizenz von den Regelungen dieser Lizenzvereinbarung abweichen, gelten für die betreffende Open-Source-Komponente vorrangig die Bestimmungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz.
Die durch eine Open-Source-Lizenz ausdrücklich eingeräumten Rechte werden durch diese Lizenzvereinbarung nicht eingeschränkt.
4.3 Lizenz- und Urheberrechtshinweise
Informationen zu den verwendeten Open-Source-Komponenten, den jeweiligen Rechteinhabern und den anwendbaren Lizenzbedingungen werden zusammen mit der Software in der Datei „Open Source Software Info.pdf“ bereitgestellt.
Soweit entsprechende Angaben zusätzlich im Informationsdialog der Class Library angezeigt werden, dienen diese der ergänzenden Information. Maßgeblich sind die mit der Software ausgelieferten Lizenztexte und Hinweise.
4.4 Quellcode- und Bezugshinweise
Soweit eine anwendbare Open-Source-Lizenz die Bereitstellung von Quellcode, Änderungen oder weiteren Informationen verlangt, werden die hierfür erforderlichen Angaben in den mit der Software ausgelieferten Open-Source-Informationen bereitgestellt.
5. Schutzpflichten
5.1 Schutz- und Urhebervermerke
Urhebervermerke, Markenhinweise, Herstellerangaben sowie sonstige Hinweise auf Rechteinhaber dürfen nicht unberechtigt entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für Hinweise, die in der Class Library, den Installationsdateien, der Dokumentation oder sonstigen mitgelieferten Bestandteilen enthalten sind.
5.2 Lizenzdateien und Lizenzangaben
Der Lizenznehmer darf Lizenzdateien, darin enthaltene Lizenzangaben sowie sonstige der Lizenzierung oder Programmidentifikation dienende Merkmale nicht verändern, manipulieren oder unberechtigten Dritten zugänglich machen.
Der Lizenznehmer hat Lizenzdateien und sonstige Lizenzdaten so aufzubewahren, dass eine Nutzung durch unberechtigte Personen verhindert wird.
5.3 Technische Lizenzprüfung
Technische Maßnahmen zur Prüfung der Lizenzdatei oder zum Schutz der Software dürfen nicht umgangen, beeinträchtigt oder außer Funktion gesetzt werden.
Gesetzlich zwingend zulässige Handlungen bleiben unberührt.
5.4 Zulässige Anpassungen der Applikation
Die in Abschnitt 3.5 erlaubte Anpassung der Excel-Dateien und des darin enthaltenen VBA-Codes bleibt zulässig.
Dabei dürfen Hinweise auf den ursprünglichen Lizenzgeber oder Rechteinhaber jedoch nicht in einer Weise verändert werden, die über die Urheberschaft, Herkunft oder Lizenzierung der Software täuscht.
6. Haftung und Schadensersatz
6.1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
6.2 Unbeschränkte Haftung
Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt:
- für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach zwingenden Vorschriften der Produkthaftung sowie
- in allen anderen Fällen, in denen eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
6.3 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf.
In diesen Fällen ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss als typische und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung erkennbar war.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechungen sind bei leichter Fahrlässigkeit nur ersatzfähig, soweit sie bei Vertragsschluss als typische und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung erkennbar waren.
6.4 Datenverluste
Bei Verlust oder Beschädigung von Daten ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wäre.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, seine Excel-Dateien, Rechnungen, E-Rechnungsdateien, Konfigurationen und sonstigen betrieblichen Daten regelmäßig und in angemessenem Umfang zu sichern.
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht in den in Abschnitt 6.2 genannten Fällen.
6.5 Nicht vom Lizenzgeber zu vertretende Umstände
Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere Schäden, die verursacht werden durch:
- die Verwendung nicht unterstützter oder ungeeigneter Hard- oder Software,
- Änderungen an der Software oder an den Rechnungsvorlagen durch den Lizenznehmer oder Dritte,
- Fehler in vom Lizenznehmer selbst eingefügtem oder geändertem VBA-Code,
- unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung der Software,
- Störungen des Internetzugangs,
- Ausfälle oder Änderungen externer Dienste und Programme,
- fehlerhafte oder unvollständige Eingabedaten des Lizenznehmers oder
- die Nichtinstallation bereitgestellter sicherheits- oder fehlerrelevanter Updates.
Der Haftungsausschluss gilt jeweils nur, soweit der betreffende Umstand den Schaden verursacht oder vergrößert hat.
6.6 Externe Programme und Dienste
Soweit die Software mit Programmen oder Diensten Dritter zusammenarbeitet oder den Zugriff auf solche Angebote erleichtert, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für deren dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder unveränderte Beschaffenheit.
Dies betrifft insbesondere Microsoft Excel, Microsoft Outlook, externe E-Rechnungsviewer, Online-Validatoren, E-Mail-Dienste und sonstige Dienste, die nicht vom Lizenzgeber betrieben werden.
Die Haftung des Lizenzgebers für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
6.7 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer hat bei der Untersuchung und Behebung von Fehlern in angemessenem Umfang mitzuwirken. Dazu kann insbesondere gehören, dass er:
- den aufgetretenen Fehler und die vorausgegangenen Arbeitsschritte nachvollziehbar beschreibt,
- Fehlermeldungen und geeignete Systeminformationen bereitstellt,
- erforderliche Protokolle oder Bildschirmaufnahmen übermittelt,
- bereitgestellte Fehlerkorrekturen installiert und
- angemessene Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung weiterer Schäden ergreift.
Kommt der Lizenznehmer diesen Pflichten nicht nach, ist die Haftung des Lizenzgebers nur insoweit ausgeschlossen oder beschränkt, wie die fehlende Mitwirkung den Schaden verursacht, vergrößert oder dessen Untersuchung und Behebung verhindert hat.
6.8 Zwingende Verbraucherrechte
Die zwingenden gesetzlichen Rechte von Verbrauchern werden durch die vorstehenden Haftungsregelungen nicht eingeschränkt.
7. Vertragsgemäßheit, Mängelrechte und Updates
7.1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Mängel der Software und für Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
Verbraucher im Sinne dieser Lizenzvereinbarung ist jede natürliche Person, die die Software zu Zwecken nutzt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Erwerb oder bei der Nutzung der Software in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Soweit für Verbraucher und Unternehmer unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten, wird nachfolgend entsprechend unterschieden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7.2 Vereinbarte Beschaffenheit
Die Software muss bei ihrer Bereitstellung den vertraglich vereinbarten Funktionen, den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereitgestellten Produktbeschreibungen und den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Maßgeblich sind insbesondere:
- die ausdrücklich vereinbarten Funktionen,
- die unterstützten Betriebssystem- und Microsoft-Office-Versionen,
- die bereitgestellten Systemanforderungen,
- die mitgelieferte Dokumentation sowie
- ausdrücklich vereinbarte Einschränkungen.
Eine bestimmte Funktion, Kompatibilität oder Eignung gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lizenzgeber ausdrücklich zugesagt oder in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Produktbeschreibung genannt wurde.
7.3 Prüfung der erstellten Rechnungen
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die mit der Software erstellten Rechnungen und E-Rechnungsdateien vor ihrer Weitergabe oder Übermittlung an Dritte auf Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen.
Hierzu soll der Lizenznehmer insbesondere:
- das sichtbare Rechnungsdokument kontrollieren,
- die strukturierten Rechnungsdaten in einem geeigneten E-Rechnungsviewer prüfen und
- bei Bedarf eine Validierung mit einem geeigneten E-Rechnungsvalidator durchführen.
Die Software unterstützt den Lizenznehmer bei der Rechnungserstellung und Prüfung. Sie ersetzt jedoch nicht die fachliche, steuerliche oder rechtliche Beurteilung des jeweiligen Geschäftsvorgangs.
Der Lizenznehmer bleibt für die von ihm eingegebenen Daten und die endgültige inhaltliche Richtigkeit seiner Rechnungen verantwortlich.
7.4 Rechte von Unternehmern
Gegenüber Unternehmern beträgt die Frist für Ansprüche wegen Mängeln zwölf Monate ab Bereitstellung der Software, soweit eine solche Beschränkung nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
Bei einem Mangel ist dem Lizenzgeber zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Lizenzgeber kann nach eigener Wahl den Mangel beheben, eine Fehlerkorrektur bereitstellen oder eine gleichwertige, vertragsgemäße Version liefern.
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, ist sie unmöglich oder wird sie vom Lizenzgeber endgültig verweigert, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu.
Schadensersatzansprüche richten sich ergänzend nach Abschnitt 6 dieser Lizenzvereinbarung.
7.5 Keine allgemeine Funktionsgarantie
Ein Mangel liegt insbesondere nicht allein deshalb vor, weil:
- die Software nicht mit einer nicht unterstützten Hard- oder Softwareumgebung funktioniert,
- Microsoft Excel, Windows, Outlook oder ein externer Dienst nach Bereitstellung der Software geändert wurde,
- ein externer E-Rechnungsstandard, eine Validierungsregel oder eine technische Schnittstelle nach Bereitstellung der Software geändert wurde,
- der Lizenznehmer die Applikation, eine Rechnungsvorlage oder den VBA-Code selbst verändert hat oder
- die Software nicht für einen vom Lizenznehmer vorausgesetzten, aber nicht vereinbarten Einsatzzweck geeignet ist.
Dies gilt nicht, soweit der Lizenzgeber die betreffende Kompatibilität, Funktion oder Eignung ausdrücklich zugesagt hat.
7.6 Rechte von Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern gelten vorrangig die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen.
Der Lizenzgeber haftet nach Maßgabe dieser Vorschriften dafür, dass die Software bei der Bereitstellung vertragsgemäß ist und für den gesetzlich maßgeblichen Zeitraum vertragsgemäß bleibt.
Bei einmaliger Bereitstellung der Software haftet der Lizenzgeber für eine Vertragswidrigkeit, die bei der Bereitstellung vorhanden war und innerhalb von zwei Jahren nach der Bereitstellung erkennbar wird.
Wird eine Vertragswidrigkeit innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung erkennbar, wird vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmen vermutet, dass sie bereits bei der Bereitstellung vorhanden war.
7.7 Rechte des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit
Ist die Software nicht vertragsgemäß, kann der Verbraucher zunächst verlangen, dass sie innerhalb angemessener Zeit und ohne unangemessene Nachteile für ihn in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wird.
Der Lizenzgeber kann die Herstellung der Vertragsgemäßheit verweigern, wenn sie unmöglich wäre oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Verbraucher anschließend insbesondere:
- eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder
- bei einer erheblichen Vertragswidrigkeit vom Vertrag zurücktreten.
Ein sofortiges Recht auf Preisminderung oder Rücktritt kann insbesondere bestehen, wenn die Herstellung der Vertragsgemäßheit unmöglich oder unverhältnismäßig ist, endgültig verweigert wurde oder trotz eines Nachbesserungsversuchs weiterhin eine erhebliche Vertragswidrigkeit besteht.
7.8 Erforderliche Updates für Verbraucher
Der Lizenzgeber informiert Verbraucher über solche Updates einschließlich Sicherheitsupdates, die erforderlich sind, um die Vertragsgemäßheit der Software aufrechtzuerhalten, und stellt diese für den gesetzlich erforderlichen Zeitraum bereit.
Bei einer einmalig bereitgestellten Software richtet sich dieser Zeitraum danach, wie lange ein Verbraucher unter Berücksichtigung von Art und Zweck der Software sowie der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise die Bereitstellung entsprechender Updates erwarten darf.
Die gesetzliche Bereitstellung erforderlicher Updates umfasst nicht automatisch:
- neue Hauptversionen,
- neue Funktionen,
- Erweiterungen des bisherigen Funktionsumfangs,
- Anpassungen an nicht vereinbarte Fremdsoftware oder
- sonstige kostenpflichtige Upgrades.
7.9 Installation erforderlicher Updates
Stellt der Lizenzgeber ein zur Erhaltung der Vertragsgemäßheit erforderliches Update bereit, soll der Lizenznehmer dieses innerhalb angemessener Zeit installieren.
Der Lizenzgeber haftet nicht für eine Vertragswidrigkeit, die ausschließlich darauf beruht, dass ein erforderliches Update nicht oder nicht ordnungsgemäß installiert wurde, sofern der Lizenznehmer zuvor verständlich über:
- die Verfügbarkeit des Updates und
- die Folgen einer unterlassenen Installation
informiert wurde und die fehlerhafte Installation nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung des Lizenzgebers beruht.
7.10 Vertraglicher Updatezeitraum
Ein im Kaufpreis enthaltener oder zusätzlich erworbener Updatezeitraum berechtigt den Lizenznehmer zum Bezug der hierfür angebotenen Produktupdates, Fehlerkorrekturen, Verbesserungen und neuen Versionen nach Maßgabe des jeweiligen Angebots.
Nach Ablauf dieses Updatezeitraums bleibt die zuletzt rechtmäßig installierte und lizenzierte Version grundsätzlich dauerhaft nutzbar. Ein Anspruch auf neue Funktionen, neue Hauptversionen oder allgemeine Produktweiterentwicklungen besteht danach nicht.
Zwingende gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung solcher Updates, die zur Erhaltung der Vertragsgemäßheit gegenüber Verbrauchern erforderlich sind, bleiben unberührt.
7.11 Mitwirkung bei der Fehleranalyse
Der Lizenznehmer hat bei der Untersuchung eines gemeldeten Fehlers in angemessenem Umfang mitzuwirken. Dazu kann insbesondere die Bereitstellung folgender Informationen gehören:
- genaue Beschreibung des Fehlers und des vorausgegangenen Ablaufs,
- vollständiger Wortlaut von Fehlermeldungen,
- verwendete Windows- und Excel-Version einschließlich 32- oder 64-Bit,
- installierte Versionen der Rechnungsvorlage und der Softwarekomponenten,
- geeignete Protokolldateien oder Bildschirmaufnahmen.
Die Mitwirkung darf nur in einem angemessenen und für den Lizenznehmer möglichst wenig belastenden Umfang verlangt werden.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Verhältnis zu anderen Vereinbarungen
Diese Lizenzvereinbarung gilt zusammen mit den bei Vertragsschluss vereinbarten Produktbeschreibungen, Lizenzangaben und Bestellinformationen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung.
Für gesondert erworbene Leistungen, insbesondere Update-, Wartungs- oder Supportleistungen, können ergänzende Bedingungen gelten. Im Fall eines Widerspruchs gehen die für die jeweilige Leistung ausdrücklich vereinbarten besonderen Bedingungen vor.
8.2 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzvereinbarung bedürfen der Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form wirksam, soweit das anwendbare Recht dies vorsieht.
Eine bloße Veröffentlichung geänderter Lizenzbedingungen führt nicht zu einer nachträglichen Änderung bereits erworbener Nutzungsrechte.
8.3 Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Bestandteil des Vertrags sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit das Festhalten am übrigen Vertrag gesetzlich zulässig und für die Vertragsparteien zumutbar ist.
An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, soweit sie nicht zu einer Einschränkung zwingender Verbraucherrechte führt.
8.4 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Republik Polen unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
8.5 Gerichtsstand gegenüber Unternehmern
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung der Sitz des Lizenzgebers. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
8.6 Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern
Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Insbesondere werden Verbraucher durch diese Lizenzvereinbarung nicht verpflichtet, Klagen ausschließlich am Sitz des Lizenzgebers zu erheben.
8.7 Maßgebliche Fassung und Zustimmung bei Updates
Für den einzelnen Lizenzvertrag ist grundsätzlich die Fassung dieser Lizenzvereinbarung maßgeblich, die dem Lizenznehmer vor oder bei Abschluss des Vertrags zur Verfügung gestellt wurde.
Stimmt der Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Installation eines Updates ausdrücklich einer neueren Fassung zu, gilt diese neuere Fassung für die aktualisierte Softwareversion und deren weitere Nutzung. Bereits wirksam erworbene Nutzungsrechte an früher bereitgestellten Versionen bleiben unberührt, soweit nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
Die Person, die einer neueren Fassung im Rahmen der Installation zustimmt, bestätigt, dass sie zur Annahme dieser Lizenzvereinbarung für den in der Lizenzdatei bezeichneten Lizenznehmer berechtigt ist.
Handelt die zustimmende Person ohne ausreichende Vertretungsmacht, wird die neuere Fassung gegenüber dem Lizenznehmer erst wirksam, wenn dieser die Zustimmung bestätigt.
Eine neuere Fassung gilt für einen bereits abgeschlossenen Vertrag im Übrigen nur, wenn ihre Einbeziehung wirksam vereinbart wurde oder eine Änderung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
Stand: Juli 2026
EULA-Version: 1.1
Stand: Juli 2026 · EULA-Version: 1.1
